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Zeitreihe für Neumünster

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Empfänger:innen von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten (Wohnort)

Afghanistan Iran Syrien Irak Albanien Türkei Armenien Russische Föderation Jemen Eritrea
Zeit Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl %
31.12.2014 69 11,2 18 2,9 141 23,0 25 4,1 73 11,9 8 1,3 50 8,1 19 3,1 9 1,5 6 1,0
31.12.2015 76 16,3 8 1,7 159 34,0 51 10,9 41 8,8 2 0,4 18 3,9 10 2,1 4 0,9 5 1,1
31.12.2016 184 14,6 67 5,3 82 6,5 122 9,7 84 6,7 26 2,1 190 15,1 125 9,9 64 5,1 65 5,2
31.12.2017 239 14,9 126 7,8 137 8,5 197 12,3 38 2,4 70 4,4 154 9,6 101 6,3 159 9,9 53 3,3
31.12.2018 294 18,6 183 11,6 148 9,4 139 8,8 93 5,9 78 4,9 70 4,4 68 4,3 46 2,9 41 2,6


Informationen zu den Asylbewerberregelleistungen

Regelleistungen: Sie werden entweder als Grundleistungen oder in besonderen Fällen in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.

Grundleistungen: Sie dienen der Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und werden gemäß § 3 AsylbLG im notwendigen Umfang als Sachleistungen gewährt. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen können auch Wertgutscheine oder Geldleistungen als Grundleistungen gewährt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt: In besonderen Fällen erhalten Leistungsberechtigte gemäß § 2 AsylbLG anstelle der Grundleistungen Leistungen, die dem SGB XII entsprechen. Hilfe zum Lebensunterhalt kann als laufende oder einmalige Hilfe gewährt werden. Personen, die ausschließlich einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt erhielten, wurden bei der Zahl der Leistungsempfänger:innen nicht berücksichtigt.

Aktueller Stand dieser Statistik: 31.12.2018.

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