Zeitreihe für Schleswig-Holstein

Lade Daten

Die Daten werden aus der Datenbank geladen. Gerade wenn Sie viele Themen oder lange Zeitreihen ausgewählt haben, kann das einige Zeit dauern. Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.
Ergebnisse werden geladen…

Strafgefangene und Sicherungsverwahrte nach Hauptdeliktsgruppen in Schleswig-Holstein

Straftaten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung andere Straftaten gegen die Person außer im Straßenverkehr Diebstahl und Unterschlagung Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer andere Vermögens- und Eigentumsdelikte, Urkundendelikte gemeingefährliche einschliesslich Umweltstraftaten Straftaten im Straßenverkehr Straftaten nach anderen Bundes- u. Landesgesetzen (außer StGB und StVG) Insgesamt
Zeit Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl %
31.03.2014 12 1,2 83 8,1 228 22,4 234 23,0 201 19,7 125 12,3 17 1,7 29 2,8 90 8,8 1 019 100,0
31.03.2015 13 1,2 79 7,5 233 22,2 249 23,7 202 19,2 138 13,1 13 1,2 26 2,5 98 9,3 1 051 100,0
31.03.2016 6 0,6 82 8,3 202 20,5 255 25,9 175 17,8 137 13,9 15 1,5 24 2,4 88 8,9 984 100,0
31.03.2017 4 0,4 89 9,0 216 21,8 244 24,6 175 17,6 141 14,2 21 2,1 23 2,3 79 8,0 992 100,0
31.03.2018 16 1,7 91 9,5 223 23,2 221 23,0 159 16,5 122 12,7 13 1,4 26 2,7 91 9,5 962 100,0
31.03.2019 17 1,4 76 6,1 184 14,9 263 21,3 159 12,9 135 10,9 18 1,5 28 2,3 105 8,5 985 79,6


Informationen zur Strafvollzugsstatistik

Methodische Hinweise

In der Strafvollzugsstatistik werden zum Stichtag 31.03. jeden Jahres die Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten nach ausgewählten demographischen und kriminologischen Merkmalen erfasst. Untersuchungs- Abschiebehäftlinge bleiben bei dieser Stichtageserhebung unberücksichtigt.

Begriffsbestimmungen

Freiheitsstrafe: Strafe, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitstrafe beträgt einen Monat, höchstens fünfzehn Jahre (§ 38 StGB).

Jugendstrafe (§ 17 JGG) ist die einzige kriminelle Strafe des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Die übrigen Maßnahmen nach dem JGG (Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln) haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe und führen auch zu keiner Eintragung in Strafregister.

Sicherungsverwahrung: Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66, 66a StGB, die bei bestimmten gefährlichen Tätern neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann.

Aktueller Stand dieser Statistik: 31.03.2019.